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   BGH, 30.11.1955 - VI ZR 95/54   

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https://dejure.org/1955,2263
BGH, 30.11.1955 - VI ZR 95/54 (https://dejure.org/1955,2263)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1955 - VI ZR 95/54 (https://dejure.org/1955,2263)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1955 - VI ZR 95/54 (https://dejure.org/1955,2263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1956, 228
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 27.01.1930 - VI 267/29

    Ist eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und einem Dritten, wonach der

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - VI ZR 95/54
    Ein derartiges Abkommen zwischen Gläubiger und Drittem zugunsten des Schuldners würde jedenfalls als sogen. pactum de non petendo den Gläubiger verpflichten, von seinem Anspruch gegen den Schuldner keinen Gebrauch zu machen, und den Schuldner zur Erhebung einer Einrede berechtigen, falls der Gläubiger dennoch Klage erheben sollte (RGZ 127, 126 [128 f]; 148, 257 [263]).
  • RG, 05.07.1935 - II 340/34

    1. Bedeutet Zustimmung der Gläubiger zum Einbringen eines Schuldnervermögens in

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - VI ZR 95/54
    Ein derartiges Abkommen zwischen Gläubiger und Drittem zugunsten des Schuldners würde jedenfalls als sogen. pactum de non petendo den Gläubiger verpflichten, von seinem Anspruch gegen den Schuldner keinen Gebrauch zu machen, und den Schuldner zur Erhebung einer Einrede berechtigen, falls der Gläubiger dennoch Klage erheben sollte (RGZ 127, 126 [128 f]; 148, 257 [263]).
  • RG, 01.06.1937 - VII 15/37

    Ist ein Vertragswerk wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, wenn

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - VI ZR 95/54
    Demgemäß hat auch das Reichsgericht ausgesprochen, daß keineswegs alle Rechtsgeschäfte nichtig sind, bei denen ein an sich zulässiger wirtschaftlicher Erfolg anstatt durch das (näherliegende, aber) verbotene Mittel durch ein gesetzlich statthaftes Rechtsgeschäft von anderer Form erzielt werden soll (RGZ 125, 209 [212]; 155, 138 [146]).
  • RG, 08.07.1929 - VIII 220/29

    Erstreckt sich die Nichtigkeit eines Schankpachtvertrags, der durch die

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - VI ZR 95/54
    Demgemäß hat auch das Reichsgericht ausgesprochen, daß keineswegs alle Rechtsgeschäfte nichtig sind, bei denen ein an sich zulässiger wirtschaftlicher Erfolg anstatt durch das (näherliegende, aber) verbotene Mittel durch ein gesetzlich statthaftes Rechtsgeschäft von anderer Form erzielt werden soll (RGZ 125, 209 [212]; 155, 138 [146]).
  • BGH, 23.09.1982 - VII ZR 183/80

    Nichtigkeit von gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßenen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30. November 1955 - VI ZR 95/54 = LM § 134 Nr. 19) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 10, 65, 70) bildet die Gesetzesumgehung dann einen Nichtigkeitsgrund gem. § 134 BGB, wenn durch andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Zweck einer Rechtsnorm vereitelt wird.
  • BGH, 28.11.2017 - XI ZR 211/16

    Bürgschaft: Berufung des Bürgen auf ein Leistungsverweigerungsrecht des

    Denn die wirtschaftlichen Wirkungen einer unbefristeten Stillhaltevereinbarung entsprechen denen eines Erlasses (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. November 1955 - VI ZR 95/54, WM 1956, 25, 26; BeckOGK/Paffenholz, Stand: 1. August 2017, BGB § 397 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 397 Rn. 5).
  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21

    Ernennung eines Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einem "Nachtrag zu

    Das Geschäft ist daher grundsätzlich nur dann nichtig, wenn das Verbot die Verwirklichung des beabsichtigten praktischen Erfolges überhaupt verhindern, nicht dagegen, wenn es nur eine bestimmte Geschäftsform untersagen will (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1955 - VI ZR 95/54, WM 1956, 25 unter 4 c).
  • OLG Köln, 06.03.2024 - 16 U 152/22
    Das Stillhalteabkommen bewirkt, dass der Schuldner zur Zahlungsverweigerung berechtigt ist (vgl. § 205 BGB sowie BGH, Urt. v. 28.11.2017 - XI ZR 211/16, juris, Rn. 14 f.), womit den Geschäftsführern eine entsprechende Einrede zusteht (s. BGH, Urt. v. 30.11.1995 - VI ZR 95/54, BeckRS 1955, 31199023; Beck-OGK-Wolber, a.a.O.), die nach Bedingungseintritt unbefristet ist.
  • BFH, 10.03.1983 - V B 46/80

    Zum Begriff der Uneinbringlichkeit des Entgelts bei vereinbartem

    Im Umfang des Nichtvorliegens dieses Ausnahmefalls stand der Antragstellerin die Einrede des Einforderungsverzichts zu (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1955 VI ZR 95/54, JZ 1956, 119, BGB-RGRK, 12. Aufl., § 397 Anm. 6; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl., § 397 Anm. 10; Erman/Westermann, BGB, 7. Aufl., § 397 Anm. 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 42. Aufl., § 397 Anm. 3c; Staudinger/Kaduk, BGB, 10./11. Aufl., § 397 Anm. 41; Esser/Schmidt, Schuldrecht Allg. Teil, 5. Aufl., § 20 I Abschn. 1.2; Larenz, Schuldrecht Allg. Teil, 12. Aufl., § 19 Ib).
  • BGH, 06.12.1990 - IX ZR 44/90

    Abtretung von Forderungen unter verbundenen Unternehmen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 30. November 1955 - VI ZR 95/54, LM § 134 Nr. 19; Urt. v. 2. Dezember 1958 - VIII ZR 154/57, NJW 1959, 332, 334; BGHZ 58, 6 [BGH 20.12.1971 - II ZR 156/69]O, 65 f.; 85, 39, 46; so auch BAGE 1O, 65, 70) bildet die Gesetzesumgehung dann einen Nichtigkeitsgrund nach § 134 BGB, wenn durch die gewählte rechtliche Gestaltung der Zweck einer Rechtsnorm vereitelt wird.
  • OLG Hamburg, 17.05.2013 - 5 U 173/10

    Maklervertrag: Voraussetzungen eines konkludenten Abschlusses; wirtschaftliche

    Insoweit käme allenfalls ein sogenannter pactum de non petendo in Betracht, der dem Dritten ein eigenes Einrederecht gegen den geltend gemachten Anspruch vermitteln kann (dazu: BGH, JZ 1956, 119, 120; vgl. auch: BGH, LM § 328 Nr. 15; Grüne ..., in: Palandt, a.a.O., Einf. v. § 328, Rn. 8, und § 397, Rn. 5).
  • OVG Bremen, 18.12.2002 - 2 A 260/99

    Gewährung einer beamtenrechtlichen Versorgung aufgrund einer vertraglich

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. U. v. 30.11.1955 - VI ZR 95/54 = LM § 134 Nr. 19; U. v. 25.01.1961 - VZR 80/59 - BGHZ 34, 205 u. U. v. 23.09.1982 - III ZR 183/80 - BGHZ 85, 39, 47) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 10, 65, 70) bildet die Gesetzesumgehung einen Nichtigkeitsgrund gemäß § 134 BGB, wenn durch andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Zweck einer Rechtsnorm vereitelt wird.
  • BGH, 07.05.1979 - II ZR 139/78

    Erfordernis einer Zustimmung durch Sonderbeschluss der Aktionäre für die

    Erst wenn die Auslegung des Gesetzes ergibt, daß es den mit einem Rechtsgeschäft bezweckten Erfolg überhaupt verhindern oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulassen will, ist jeder andere rechtsgeschäftliche Weg zur Erreichung dieses Ziels unzulässig (BGH, Urt. v. 30.11.55 - VI ZR 95/54, LM Nr. 19 zu § 134 BGB).
  • AG Hohenstein-Ernstthal, 28.02.2000 - 2 C 1774/99

    Erwerb der vollen Gläubigerstellung des Zessionars hinsichtlich der Forderung bei

    Es ist jedoch anerkannt, daß zugunsten eines Dritten ein "pactum de non petendo" gemäß § 328 BGB vereinbaren kann (BGH JZ 1956, 119; RGZ 148, 263; Willoweit NJW 1974, 976).
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